Satzung Forum Bühl

 

Präambel

Der Verein „Forum Bühl e. V.“ möchte sich gemäß seinen Möglichkeiten der vielfältigen sozialen und kulturellen Herausforderungen in unserer Ortschaft annehmen und Strukturen zur Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger aufbauen.

Der Verein strebt die Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger, der Institutionen, des Ortschaftsrats und der Vereine von Bühl an. Er ermöglicht ein solidarisches, generationsübergreifendes, bürgerschaftliches Engagement; er ist politisch neutral und vereinsübergreifend.

 

  • 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Forum Bühl e.V.“; er hat seinen Sitz in Tübingen, Stadtteil Bühl und ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, der Jugend- und Altenhilfe und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger Zwecke.

(2) Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch

– die Gründung und Begleitung einer ambulant betreuten Pflege-Wohngemeinschaft

– die Installation eines Bürgerautos in Bühl, welches nur die Personen, die unter die Jugend- und Altenhilfe sowie das Wohlfahrtswesen fallen, gleichermaßen nutzen können.

 

  • 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Mittel aus Zuwendungen des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglied.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(6) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Finanzlage beschließen, dass Vereinsämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Diese Beschlüsse sind den Mitgliedern spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.  Für die Entscheidung über Beginn und Ende des Vertrages sowie dessen Inhalte ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

 

  • 4 Mitgliedschaft

(1) Eine Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt und steht jeder natürlichen oder juristischen Person offen, welche die gemeinnützigen Ziele des Vereins bejaht und unterstützt. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.

(2) Eine Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss durch den Vorstand bzw. durch Auflösung (bei einer juristischen Person). Die Kündigung ist unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Kalenderjahres (Geschäftsjahres) schriftlich zu erklären; das Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass die Kündigung rechtzeitig einem Mitglied des Vorstands zugeht. Im Fall des Austritts oder des Ablebens eines Mitglieds besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des Mitgliedsbeitrags.

(3) Ein Ausschluss eines Mitglieds kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.

Ein solcher Grund ist gegeben, wenn Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung und Androhung des Vereinsausschlusses nicht befolgt werden, oder ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein, insbesondere der Vereinsbeiträge in Höhe eines Jahresbeitrages, im Rückstand ist.

Der Ausschluss bedarf einer vorherigen Anhörung. Über einen Einspruch des betroffenen Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung; deren Entscheidung ist nicht anfechtbar. Bis zu diesem Termin ruhen Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds.

 

  • 5 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

(1.1) Die Mitgliederversammlung

(1.2) Der geschäftsführende Vorstand

(1.3) Der erweiterte Vorstand

(2) Die Mitgliederversammlung kann weitere Organe bestimmen.

 

  • 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins, sie ist zuständig für:

(1.1) Grundsatzfragen nach § 2 des Vereins

(1.2) die Wahl der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,

(1.3) die Entgegennahme des Rechenschafts- und des Kassenberichts

(1.4) die Entlastung des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstands

(1.5) die Festlegung des Jahresmitgliedsbeitrags und seine Fälligkeit

(1.6) Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins

(2) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen.
Sie ist auch einzuberufen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder

(§ 37 BGB) dies schriftlich unter Angabe des Zweckes verlangt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird durch Einladung im amtlichen Mitteilungsblatt für den Teilort Bühl unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zehn Tagen einberufen. Zusätzlich erfolgt die Einladung über die Homepage des Vereins.  Der Vorstand eröffnet, leitet und schließt die Mitgliederversammlung.

(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.

(6) Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Es wird offen abgestimmt, es sei denn, eines der anwesenden Mitglieder verlangt eine geheime Abstimmung.

(7) Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Schriftführer und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen ist.

 

  • 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand kann nur aus Vereinsmitgliedern gebildet werden und besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand (4 Personen) sowie dem erweiterten Vorstand (mind. 3 Personen).

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus dem

  1. Vorsitzenden
  2. stellvertretenden Vorsitzenden
  3. Schriftführer
  4. Kassenwart

Der gesamte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstands erfolgt rollierend. Die Vorstandsmitglieder 1 und 3 werden in Jahren mit ungerader Endzahl gewählt, die Vorstandsmitglieder 2 und 4 werden in Jahren mit gerader Endzahl gewählt. Im Jahr der Gründung erfolgt die Wahl der Amtszeit bis zur turnusmäßigen Versammlung. Die Wiederwahl ist möglich. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Mitglied aus der Vorstandschaft in den geschäftsführenden zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

(2) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten, sie sind allein vertretungsberechtigt.

(3) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte; insbesondere ist er zuständig für:

  • die Einberufung der Mitgliederversammlungen,
  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
  • den Entwurf und Vollzug des Wirtschaftsplanes, die Kassenführung und den Jahresabschluss.

(4) Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig für den Schriftverkehr des Vereins und die gesamte schriftliche und elektronische Kommunikation des Vereins. Er fertigt über jede Sitzung und Versammlung der Vereinsorgane eine Niederschrift. Diese ist vom Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer  zu unterzeichnen.

 

  • 8 Vorstandssitzungen

(1) Der Vorstand fasst Beschlüsse in regelmäßig einzuberufenden Sitzungen, Einladungen zu Vorstandssitzungen bedürfen keiner Form und Frist.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 50% seiner Mitglieder anwesend sind, der 1. oder 2. Vorsitzende muss anwesend sein.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

 

  • 9 Finanzierung, Wirtschaftsplan 
  • Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Fördermittel, Entgelte und Zuwendungen.
  • Für jedes Geschäftsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen.

 

  • 10 Haftung

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands haften gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

  • 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn er zuvor in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Universitätsstadt Tübingen, Ortsteil Bühl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden hat.

 

  • 12 Datenschutz im Verein

Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten nur auf rechtmäßige und für Betroffene nachvollziehbare Weise. Personenbezogene Daten werden nur im erforderlichen Maß erhoben und sachlich richtig, sowie für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke verarbeitet. Personenbezogene Daten werden nur so lange wie erforderlich verarbeitet und gespeichert und gegen Verlust, Zerstörung, und unberechtigte Zugriffe geschützt.

Der Verein beschreibt in einer Datenschutzordnung in transparenter Weise:

  • welche personenbezogenen Daten von Betroffenen für Beitritt und satzungsmäßige Zwecke verwendet werden;
  • welche Funktionsträger auf welche personenbezogenen Daten Zugriff haben;
  • welche personenbezogenen Daten durch welche Auftragsverarbeiter verarbeitet werden;
  • welche personenbezogenen Daten zu welchen Zwecken an Dritte übermittelt werden;
  • welche technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit getroffen wurden.

Die Datenschutzordnung ist für jedes Mitglied des Vereins einsehbar.

Der Vorstand und eventuelle Organträger sowie sonstige für den Verein Tätige sind zum vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten verpflichtet und dürfen diese nur in dem Umfang und in der Weise verarbeiten, wie es zur Erfüllung der ihnen übertragenen satzungsmäßigen Aufgaben erforderlich ist. Es ist ihnen untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen, oder die Sicherheit der Verarbeitung in einer Weise zu verletzen, die zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, zur unbefugten Offenlegung oder unbefugtem Zugang zu Daten führt. Diese Pflicht besteht uneingeschränkt, auch nach dem Ende der Tätigkeiten bzw. dem Ausscheiden aus dem Verein.

 

Bühl, 13. Juli 2020

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